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bmfschreiben:19960109

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bmfschreiben:19960109 [2016/10/11 11:16] – [BMF, 09.01.1996, IV A8 - S 0310 - 5/95] gerdbernaubmfschreiben:19960109 [2016/10/11 13:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-//Hinweis: Dieser Text ist ein Auszug aus dem BMF-Schreiben, welches als Kopie vorliegt. Das original war auf der Seite des BMF nicht mehr verfügbar. Im Zweifel sollten die bekannten [[:bmfschreiben#bezugsquellen|Bezugsquellen]] verwendet werden, um eine rechtsbindende Kopie des BMF-Schreiben zu erhalten.//+[[:bmfschreiben|Übersicht BMF-Schreiben]] 
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 +//Hinweis: Dieser Text ist ein Auszug aus dem BMF-Schreiben, welches als Kopie vorliegt. Das Original war auf der Seite des BMF nicht mehr verfügbar. Im Zweifel sollten die bekannten [[:bmfschreiben#bezugsquellen|Bezugsquellen]] verwendet werden, um eine rechtsbindende Kopie des BMF-Schreiben zu erhalten.// 
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 +**Mit dem {{ :wiki:bmfschreiben:bmfschreiben_20101126.pdf |BMF-Schreiben vom 26.11.2010}} wird dieses BMF-Schreiben aufgehoben:** 
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 +//Zitat: Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz 
 +elektronischer Registrierkassen“ vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wird im Übrigen hiermit 
 +aufgehoben.  
 +// 
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 ====== BMF, 09.01.1996, IV A8 - S 0310 - 5/95 ====== ====== BMF, 09.01.1996, IV A8 - S 0310 - 5/95 ======
  
-Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen+===== Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen ===== 
  
 Nach R 29 Abs. 7 Satz 4 EStR 1993 ist eine Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und dergleichen (Kassenbeleg) im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Nach Satz 5 der Richtlinienregelung sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Registrierkassenstreifen regelmäßig erfüllt, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Datum und die Tagesendsumme enthalten. Nach R 29 Abs. 7 Satz 4 EStR 1993 ist eine Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und dergleichen (Kassenbeleg) im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Nach Satz 5 der Richtlinienregelung sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Registrierkassenstreifen regelmäßig erfüllt, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Datum und die Tagesendsumme enthalten.
bmfschreiben/19960109.1476184596.txt.gz · Zuletzt geändert: 2016/10/11 13:16 (Externe Bearbeitung)

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